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Werbeagentur dmp
Digital Motion Picture Datenverarbeitungs GmbH

Fürstenstrasse 13, 2344 Maria Enzersdorf, Österreich

Geschäftsführer Janine Wald, Michael Wald
tel +43 2236 3840 41 / fax +43 1 253 30338092 / email office@agentur-dmp.at
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DATENSCHUTZERKLÄRUNG

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
Werbeagentur dmp, Digital Motion Picture Datenverarbeitungs GmbH (IM FOLGENDEN: dmp genannt)
§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 dmp erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Dmp schriftlich bestätigt werden.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4 Die Angebote der Dmp sind freibleibend und unverbindlich.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Vertrag, welcher den definierten Leistungsumfang sowie die Honorare oder Gegenleistungen seitens des Kunden festhält. Durch die dmp oder deren Beauftragten gemachte Zusicherungen sind nur gültig, wenn diese auch schriftlich bestätigt werden.

§ 3 HONORAR, EIGENTUMSVORBEHALT UND ZAHLUNG

3.1 Die Höhe des Entgelts ist einerseits in den jeweils gültigen Honorarrichtlinie der dmp ausgewiesen und gilt dann, wenn im Offert keine anderen Preise angeboten werden. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde deren Kenntnis und Angemessenheit. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die dmp für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

3.2 Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden gemäß der jeweils gültigen Honorarrichtlinie der dmp oder aufgrund weiterer durch den Kunden angenommenen Offerte in Rechnung gestellt. Alle Leistungen der dmp, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Dmp erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

3.3 Der Honoraranspruch der dmp entsteht für jede erbrachte Leistung. Dies gilt auch für Leistungen der dmp, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht bestimmungsgemäß umgesetzt werden können. Kostenvoranschläge der Dmp sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Dmp schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Dmp den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

3.4 dmp ist berechtigt, sowohl für das vereinbarte Honorar als auch für Barauslagen Akontozahlungen zu verlangen. Bei Projektaufträgen werden die ersten 50 % des Honorars mit Auftragserteilung und die restliche Hälfte mit Abschluss des Projekts fällig. Für Barauslagen sind angemessene Akontozahlungen mit Auftragserteilung fällig.

3.5 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Der Kaufgegenstand bzw. die von dmp gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der dmp. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen. Bei verspäteter Zahlung ist die dmp berechtigt, die nötigen Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Dies umfasst auch die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. dmp ist berechtigt, das Mahn- und Inkassowesen berufsmäßigen Parteienvertretern zu übertragen, wobei sich die Kosten in diesem Fall nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz bestimmen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Dmp sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Dmp nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Dmp für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

3.6 Für alle Arbeiten der Dmp, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Dmp das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Dmp zurückzustellen.

§ 4 PRÄSENTATIONEN

4.1 Präsentationen durch die dmp werden durch ein angemessenes Honorar gemäß der gültigen Honorarrichtlinie abgegolten. Kommt es nach der Präsentation zu keinem Vertrag, so sind die Präsentationsunterlagen unverzüglich der dmp zurückzugeben. Jegliche Nutzung anlässlich der Präsentation erbrachter Leistungen, insbesondere Ideen- oder Rohkonzepte, ist unabhängig des Urheberrechtes unzulässig.

4.2 Werden im Zuge einer Präsentation eingebrachte Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der dmp gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist diese berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4.3 Führt die Präsentation zur Erteilung eines Auftrags, wird das Präsentationshonorar auf das Endhonorar angerechnet. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne schriftliche Zustimmung der dmp nicht gestattet.

§ 5 EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHTSSCHUTZ

5.1 Sämtliche Leistungen der dmp, bleiben in deren unbeschränktem Eigentum. Zur Verfügung gestellte Unterlagen können jederzeit – insbesondere bei Vertragsauflösung oder -beendigung – zurückgefordert werden. Nicht ausgeführte Unterlagen sind auf Verlangen der dmp unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum.

5.2 Der Kunde erwirbt durch vollständige Bezahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung der erbrachten Leistungen zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne anders lautende Vereinbarung darf der Kunde Leistungen der dmp nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer der vertraglichen Beziehungen nutzen.

5.3 Für die Nutzung von Leistungen oder Werbemitteln nach Vertragsbeendigung ist die Zustimmung der dmp erforderlich. Hierfür steht der dmp eine angemessene Vergütung zu, welche sich nach Dauer und Umfang der weiteren Nutzung aufgliedert.

§ 6 KENNZEICHNUNG

dmp ist berechtigt, in allen eingesetzten Werbemitteln und -maßnahmen auf sich bzw. auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch entsteht. Die Dmp ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

§ 7 ÜBERPRÜFUNGSPFLICHT DES KUNDEN

7.1 Alle Leistungen der dmp (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

7.2 Sämtliche zur außenwirksamen Umsetzung gelangenden Leistungen der dmp (z.B. Plakate, Bürstenabzüge usw.) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen eines Tages freizugeben. Sollte innerhalb dieser Frist keine wie auch immer ausfallende Erklärung des Kunden einlangen, gilt die Umsetzung als vom Kunden genehmigt.

7.3 Der Kunde hat die rechtliche, wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit aller Leistungen der dmp selbst zu überprüfen. Eine externe rechtliche Prüfung wird nur über schriftlichen Wunsch des Kunden veranlasst, der die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Er wird von der dmp vorgeschlagene Werbemaßnahmen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs- bzw. kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme bzw. der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen.

§ 8 TERMINE

8.1 Die Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung ihm gesetzlich zustehender Rechte, wenn eine nach schriftlicher Mahnung eingeräumte Nachfrist von mindestens 14 Tagen ungenutzt verstrichen ist. Allfällige daraus entstehende Ansprüche aus den Titeln der Gewährleistung oder Schadenersatz bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der dmp. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei deren Beauftragten – lassen keine Verzugsfolgen entstehen.

8.2 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von der dmp schriftlich zu bestätigen.

8.3 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der dmp aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die dmp berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

9.1 Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 5 Tagen nach erbrachter Leistung bei der dmp schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Erfolgt die Reklamation berechtigt und rechtzeitig, steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Die Dmp wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Dmp alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Dmp ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Dmp mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Ansprüche auf Zahlungsminderung bzw. auf Wandlung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn die Versuche der dmp, die Mängel zu beheben, auch nach einem Monat fehlgeschlagen sind.

9.2 Für allfällige Schäden wird jegliche Haftung der dmp einvernehmlich ausgeschlossen, sofern dmp bei der Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe dieser AGB unberührt. Schadenersatzansprüche des Kunden für Mängelfolgeschäden sind jedenfalls ausgeschlossen.

9.3 dmp leistet ausdrücklich keine Gewähr für den Fall, dass eine von ihr erbrachte Leistung keinen oder nicht den erhofften Erfolg erreicht.

9.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Dmp haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Dmp wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Dmp schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

9.5 dmp ist jederzeit berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte und zur Bearbeitung überlassene Materialien, Unterlagen udgl., die gegen geltendes Recht verstoßen oder bei denen diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht, zurückzuweisen oder zu entfernen, ohne dass dem Kunden dadurch Forderungen welcher Art auch immer entstehen.

9.6 Für die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher, oder berufsrechtlicher Bestimmungen bei zur Umsetzung gelangenden Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (vgl. § 7.2). Eine Haftung der dmp ist demnach jedenfalls ausgeschlossen. Der Kunde erklärt, die dmp für allfällige Ansprüche Dritter, die auf einem derartigen Verstoß beruhen, schad- und klaglos zu halten.

§ 10 Haftung und Produkthaftung

10.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Dmp für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

10.2 Jegliche Haftung der Dmp für Ansprüche, die auf Grund der von der Dmp erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Dmp ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Dmp nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Dmp diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Dmp. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

§ 11 Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Dmp die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

§ 12 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

12.1 Die Dmp ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (“Fremdleistung”).

12.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Dmp wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

12.3 Soweit die Dmp notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Dmp.

§ 13 VERTRAGSBEENDIGUNG

13. Der Vertrag endet mit seiner vertraglich bestimmten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann dieser von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Eine sofortige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

§14 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

14.1 dmp sagt dem Kunden Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten zu, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über ihn bekannt werden und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Sie wird dafür Sorge tragen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch durch ihre Angestellten und Beauftragten erfüllt wird. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

14.2 Diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten berufsmäßigen Parteienvertreter, insbesondere in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Kunden (z.B. Honorarklage), soweit dies zur Wahrung der Rechte der dmp erforderlich ist.

14.3 Unbeschadet dieser Verschwiegenheitspflicht ist die dmp unbefristet und unwiderruflich berechtigt, den Kunden sowie allenfalls eine Kurzbeschreibung der für ihn erbrachten Leistung in deren Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere auch im Internet, zu verwenden.

§ 15 VOLLMACHT

15. Der Kunde erteilt der dmp die Vollmacht, in dessen Namen und auf dessen Rechnung für die Umsetzung vereinbarter PR- bzw. Werbekonzepte erforderliche Lieferungen oder Leistungen (z.B. Fotos, Druckwerke, Markenanmeldungen udgl.) bei Behörden oder externen Professionisten zu marktüblichen Bedingungen in Auftrag zu geben.

§ 16 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegen Forderungen der dmp aufzurechnen oder Zahlungen unter Berufung auf Mängel zurückzuhalten. Ein Kunde darf nur gegen von der dmp ausdrücklich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

16.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der dmp. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Ausland gilt jedoch die für dmp jeweils günstigere Norm.

16.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bzw. des GRAFIK- und Werbevertrags sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.